Satzung des FRZ                                                           

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen:

Freie Rassenhunde Züchter und Liebhaber / World Bully Kennel Club

(nachfolgend FRZ / WBKC) und hat seinen Sitz in 67808 Schweisweiler

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehundezüchtern und Liebhabern mit dem Ziel der Verbesserung der jeweiligen Rasse.
  2. Um recht viel Hundezüchtern und Liebhabern aller Rassen die Möglichkeit der Weiterzucht zu ermöglichen, hat der FRZ/WBKC die Aufgabe übernommen Veranstaltungen, Gebrauchsprüfungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Insbesondere wird der Verein nicht gewerblich betrieben. Mitte des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Anhäufung von Vermögen steht ausdrücklich im Widerspruch des FRZ/WBKC.

  1. Der Verein führt eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§3 Erwerb Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder Hundeliebhaber oder Züchter werden, wenn die Satzung des FRZ/WBKC anerkannt wird.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Im ablehnenden fall, über den der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angaben von Gründen geschehen.

Mitglied ist , wer seine Mitgliedskarte von der Geschäftsstelle erhalten hat und seinen Aufnahmebeitrag entrichtet hat. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder in FRZ/WBKC werden.

Der FRZ/WBKC besteht aus Voll – und Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden.

Anschlussmitglieder haben volles Stimmrecht, erhalten jedoch keine Informationen zugesandt.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nach vorausgegangener Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu richten.

In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

 

a)      wenn eine für Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Vorrausetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.

b)      Beim Verstoß gegen die Satzung des FRZ/WBKC

c)      Beim Verstoß gegen die Zucht – oder Ausstellungsordnung des FRZ/WBKC, sowie der Allgemeinen Tierschutzverordnungen

d)      Bei Nichtzahlung der Beiträge oder einer sonstigen Schuld an die Vereinskasse, wenn das Mitglied mit der Zahlung in Verzug ist.

e)      Wenn ein Mitglied das Ansehen des FRZ/WBKC durch Worte, Handlungen oder Schrift schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet

 

 

Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 3 Wochen ab Bekanntgabe Einspruch beim Clubvorsitzenden durch eingeschriebenen Brief zulässig.

Sonderreglung: Kündigt das Mitglied im laufenden Jahr und möchte in einen anderen Verein vorzeitig wechseln, so ist eine Strafe/Vorfälligkeitsentschädigung von 100 Euro binne 1 Woche nach Kündigung an den FRZ/WBKC e.V. zu bezahlen.

Bei Fälschungen von Ahnentafeln, Gesundheitsuntersuchungen o.ä ist die sofortige Kündigung auszusprechen. Der Züchter wird dem Verein verwiesen und erhält zusätzlich eine Zuchtsperre von 5 Jahren. Die ausgestellten Ahnentafeln, die bereits über den FRZ/WBKC e.V. ausgestellt wurden, werden mit sofortiger Wirkung aberkannt und werden eingezogen. Ein Strafanzeige wegen Betrug wird gestellt. Der Name des Züchters wird auf der Vereinsseite veröffentlich so wie auf den öffentlichen Vereinsplattformen. Der Züchter muss als Schadensersatz an den Verein eine Strafe von 1000 Euro bezahlen.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des FRZ teilzunehmen.

 

Die Mitglieder können zu jedem Amt, soweit es ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden. Für die Ausübung des Amtes benötigte Arbeitszeit kann eine angemessene Anerkennung gezahlt werden. Die Höhe einer solchen Anerkennung wird vom Vorstand bestimmt. Bar Auslagen, die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nachzuweisen. Nach Feststellung durch den Vorstand sind diese zu erstatten. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des FRZ/WBKC in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, die Satzungen und die jeweils in Frage kommende Zuchtordnung genaustens zu beachten und Ihren finanaziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge und Zuchtgebühren

 

  1. Jedes Vollmitglied entrichtet einen Mitgliedsbeitrag, der in der jeweiligen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Der Beitrag eines Abschlussmitgliedes soll etwas ½ des Vollmitglieder betragen
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres. Beiträge, die bis dahin nicht gezahlt sind, werden per Nachnahme eingezogen. Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des säumigen Mitgliedes.
  4. Falls der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, so ruhen alle Mitgliedschaftsrechte und die Zusendung von Informationsmaterial wird eingestellt.
  5. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Einreichung von Wurfmeldungen und sonstigen Anträgen an die Zuchtbuchstelle sind die Mitgliedskarten und eine Bestätigung der Wurfabnahme durch den Tierarzt oder Zuchtwart mit Stempel und Unterschrift beizufügen. Wurde der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch nicht bezahlt, wird er mit der Wurfeinrichtung erhoben.
  6. Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erfordern, ist eine Erhöhung der Beiträge bzw. der Zuchtgebühren durch den Vorstand möglich und von diesem festzulegen. Die Erhöhung dürfen innerhalb eines Jahres nur bis zu 25% betragen.

 

 

§7 Organe des FRZ

 

  1. Der Clubvorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)      dem Präsidenten und der Präsidentin

b) 1. Vorsitzender

c)      dem 2. Vorsitzenden, der als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden fungiert

       d)   dem Schatzmeister

e)      dem Schriftführer

 

Der Präsidentin Jenny Schildhorn und dem Präsidenten Khdr Plasene, Gründer des Zuchtvereins kann niemals abgewählt werden. Er wird abgelöst bei freiwilligem Rücktritt oder beim Tod. Er kann Entscheidungen in Notsituationen auch selbst entscheiden, bis eine Mitgliederversammlung einberufen werden kann.

Die Wahl des Beirates erfolgt durch die Mitglieder Versammlung für die Zeit von 15 Jahren. Er bleibt solange im Amt bis er durch eigene Kündigung, Tod, Regelverstoß (Kündigung), Rücktritt oder Antrag der Mitglieder neu gewählt wird. Auf Antrag der Mitglieder wird eine Sondersitzung im Eilverfahren aufgerufen um die Gründe zu klären und zu handeln. Oder  Die Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Der Mitgliederversammlung. Sie besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist für die Auflösung und Liquidation des Vereins zuständig. Eine Mitgliederversammlung muss auch dann vom Vorstand einberufen werden, wenn ¼ aller Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beantragt.

 

Die Tagesordnung für Zusammenkünfte hat folgende Tagespunkte zu enthalten:

 

a)      Geschäftsbericht des Vorsitzenden

b)      Bericht vom Präsidenten

c)      Kassenbericht des Schatzmeisters

d)      Bericht des Zuchtbuchführers

e)      Festlegung des Wahlausschusses

f)      Sonstiges

 

Die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist für die Ämter durch Stimmzettel in geheimer direkter Wahl durchzuführen oder wahlweise durch entsprechende Versammlungsbeschluss per Akklamation.

 

§8 Vertretungsberechtigter Vorstand

 

Der Verein wird gerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Er ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis soll der 1. und 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der Präsident verhindert ist.

 

§ 9 Mitgliedsversammlung

 

Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Organ des FRZ und besteht aus allen Mitgliedern. Über jede Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, dass dieser der Präsident und der 1. Vorsitzende zu unterzeichnen haben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und zwar mindestens 14 Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung. In dieser Frist ist der Tag der Mitgliederversammlung einberechnet.

Anträge auf Beschlussfassung für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen in schriftlicher Form an die Hauptgeschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung von Anträgen die erst bei der Mitgliederversammlung  abgegeben werden entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen die ein Mitglied selbst betreffen, hat dieses Mitglied kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist mit ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder.

In der Ladung sind Ort, Zeit und die Tagesordnung anzugeben. Die Ladung kann durch gesondertes Anschreiben oder durch öffentlichen Aushang bei der Geschäftsstelle erfolgen.

Die Beschlussfassung erfolgt stets mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

Einer Mindestanwesenheitszahl bedarf es nicht. Etwaige Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

Für Satzänderungen muss ebenfalls ein einfacher Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

 

§ 10 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 a Auflösung der Untervereine im FRZ/WBKC e.V. und Landesgruppen

Die Auflösung der Untervereine im FRZ und Landesgruppen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden oder durch Kündigung der zuständigen Vorstände.

Bei der Auflösung des Vereines sind die Einnahmen die bis dahin erzielt worden sind ohne Abzug direkt an die Hauptgeschäftsstelle des FRZ e.V. zu überweisen. Hierfür muss das Vereinskassenbuch mit eingereicht werden.

 

§11 Hundeausstellungen der Landesgruppen oder Untervereine

Die Ausgaben des Hundeausstellungen hat der Hauptverband zu tragen. Die Einnahmen der Ausstellungen muss in den Hauptverband zurückgeführt werden. Hierbei ist ein Kassenbuch zu führen und bei Abrechnung mit vorzulegen. Der Organisator der Veranstaltung erhält an diesem Tag eine Entschädigung von 300.- Euro diese auch Quittiert werden muss.

 

§12 Zuchtbuchamt

Das Zuchtbuchamt wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern geführt. Diese unterliegen ausdrücklich der Schweigepflicht und Fürsorgepflicht. Das Zuchtbuchamt kann als Minijob geringfügig Beschäftigt (450 Euro Basis)  ausgelegt werden, was beim Finanzamt und Minijob-Zentrale gemeldet werden muss. 

 

§ 13 Freigabe zur Veröffentlichung von personenbezogenem Bildmaterial während der Veranstaltung

Teilnehmer der Hundeshow vom FRZ/WBKC e.V. ltd. stimmen der möglichen Veröffentlichung von Bildern ihrer Person zu die auf  Veranstaltungen erstellt werden. Die Bilder die fotografiert wurden dürfen später auf der Homepage oder sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, Snapchat ect. veröffentlicht werden. Personen die dies nicht erlauben und dagegen sind müssen dies ausdrücklich dem Verein schriftlich mitteilen.

 

§ 14 Sonstiges

 

Der FRZ/WBKC ist seit  sein eigener Dachverband und andere Vereine können sich dem FRZ/WBKC anschließen..

Diese Satzung wurde in der Versammlung der Gründung des FRZ/WBKC am 08.01.2016 anerkannt und beschlossen

Der Züchter erkennt die Satzung sowie die Zuchtordnung an mit Eintritt in den FRZ/WBKC e.V und wird zu keiner Zeit rechtliche Schritte dagegen einleiten.

 

 

 

 

Freie Rassenhunde Züchter und Liebhaber / World Bully Kennel Club e.V.

Haupt – und Geschäftsstelle Keltern

Ortsstraße 7

67806 Dörrmoschel

Telefon: 06361-9189995

Mobil/Whatsapp: 0170-6001159

Email info@frz-wbkc.de

Hauptsitz bleibt in Schweisweiler

 

 

 

 

 

 


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